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    Aktuelles: WEG-Versammlungen unter 2G-Bedingungen

    In vielen Bundesländern sind die neuen Corona-Regeln für die Gastronomie bereits in Kraft getreten. Auch Baden-Württemberg hat die Verschärfungen für Restaurants auf 2G Plus und Ausgangssperren bereits angekündigt. Das hat zur Folge, dass der Zutritt zu Gastronomiebetrieben dann ausschließlich Geimpften und/oder Genesenen mit negativem Schnelltest erlaubt ist.

    Sämtliche Teilnehmer an WEG-Versammlungen haben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes (Infektionsschutzverordnungen) zu beachten. Gilt an einem Versammlungsort die 2G-Regel, so wird der Verwalter, in Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Versammlungsstätte, diese Regel durchsetzen. Der Versammlungsleiter ist im Rahmen des Hausrechts befugt und verpflichtet, Personen, die sich diesen Vorschriften wiedersetzen, des Versammlungsorts zu verweisen.

    In vielen Fällen wird Konsens in der Eigentümergemeinschaft über die Abhaltung bzw. Nichtabhaltung der Versammlung bestehen. In einzelnen Fällen ist gleichwohl zu befürchten, dass Eigentümer die Zurückweisung als einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich ihrer Mitgliedschaftsrechte ansehen. Die Zurückweisung eines Eigentümers wegen Nicht-Erfüllung der 2G-Regel ist mit einem hohen Prozess- und Kostenrisiko verbunden, sofern ein Gericht wegen eines unberechtigten Ausschlusses eines Eigentümers auf Nichtigkeit aller Versammlungsbeschlüsse erkennt.[1]

    Der BVI empfiehlt Verwaltern, die kein Risiko eingehen wollen, keine WEG-Versammlungen bei Geltung der 2G-Regeln abzuhalten. Da es für die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Versammlung auf die am Tage der Versammlung geltenden Regelungen ankommt, muss und darf der Verwalter nach erfolgter Einladung die Versammlung bei Änderungen der Verordnungslage wieder absagen; dies insbesondere dann, wenn die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen unklar sind und die Gefahr besteht, sich ordnungswidrig oder rechtswidrig zu verhalten. [2] Insofern wird sich der Verwalter auch gegenüber den teilnahmewilligen geimpften bzw. genesenen Eigentümern, die vom Verwalter die Abhaltung einer WEG-Versammlung bei 2G fordern, nicht rechtswidrig verhalten.

    Da die Rechtsprechung zu diesem Thema noch völlig offen ist, empfiehlt der BVI Verwaltern, bis auf weiteres keine WEG-Versammlungen bei Geltung der 2G-Regeln abzuhalten bzw. bereits eingeladene Versammlungen abzusagen. Auch während des „Lock-down“ fanden bekanntlich keine Versammlungen statt.

    [1] So urteilte das VG Minden (Beschluss vom 08.09.2021 - 2 L 595/21), durch welche einem nicht-geimpften Stadtrat, der nicht zur Ratssitzung zugelassen wurde, Recht gegeben wurde. Das VG vertritt die Auffassung, dass die Corona-Schutzverordnung verfassungswidrig ist, soweit sie die Ausübung organrechtlicher Mitgliedschaftsechte (Recht auf Teilnahme an Ratssitzungen) behindert. Ob diese Sichtweise von den Gerichten auch auf die Teilnahme an einer ETV durchaus übertragen werden, bleibt freilich abzuwarten.

    [2] Siehe hierzu auch: LG Frankfurt, Beschl. v. 29.3.2021 – 2-13 T 7/21, ZMR 2021, 516

     

    Quelle: https://bvi-verwalter.de/aktuelles/news/weg-versammlungen-unter-2g-bedingungen/