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    Mieter Selbstauskunft - Diese Fragen sind zulässig

    Vor jedem Abschluss eines neuen Mietvertrags sollte sich der Vermieter über die wirtschaftlichen Verhältnisse des zukünftigen Mieters informieren. Dies kann mittels einer Mieter-Selbstauskunft erfolgen. Der potentielle Mieter ist allerdings nicht verpflichtet diese auch auszufüllen. Da der Wohnungseigentümer aber auch nicht verpflichtet ist, die Wohnung an bestimmte Mietinteressenten zu vermieten, werden die Selbstauskünfte meist ausgefüllt und abgegeben. 

    Sollte der potenzielle Mieter sich dazu entscheiden, die Selbstauskunft auszufüllen, hat er eine eingeschränkte Wahrheitspflicht. Das bedeutet, dass der Mieter zulässige Fragen wahrheitsgemäß beantworten muss. Ansonsten kann der Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und ferner die sofortige Räumung inkl. Schadensersatz für Mietausfälle vom Eigentümer verlangt werden. 

    Welche Fragen sind zulässig? 

    Grundsätzlich sind alle Fragen zulässig, die die berechtigten und schutzwürdigen Interessen des Vermieters betreffen (BGH, Urteil v. 9.4.2014, VIII ZR 107/13, NZM 2014 S. 430) wie z.B. 

    Fragen nach 

    - der beruflichen Tätigkeit 

    - des Einkommensverhältnisse

    - der Vermögensverhältnisse

    - Personenbezogene Daten (wie z.B. Name, Anschrift) 

    - Anschrift des Vorvermieters 

    - Dauer des vorangegangenen Mietvertrags 

     

    Welche Fragen sind unzulässig? 

    Fragen, die den Bereich der persönlichen oder intimen Lebensführung des potenziellen Mieters betreffen sind grundsätzlich unzulässig. Fragen nach z.B. 

    - der Familienplanung oder bestehender Schwangerschaft 

    - sexuellen Orientierung

    - Religionszugehörigkeit

    - Mitgliedschaft in Mieterverein 

    - Familienstand