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    Keine Kostenerstattung bei irrtümlich selbst erneuertem Gemeinschaftseigentum

    Wohnungseigentümer, die Teile des Gemeinschaftseigentums sanieren, ohne zu wissen, dass dies nicht ihre Aufgabe ist, haben keinen Anspruch auf Erstattung der Sanierungskosten. 

    Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 14.6.2019, V ZR 254/17) war ein Wohnungseigentümer, der im Jahr 2005 seine Fenster aufgrund einer Fehlinterpretation der Teilungserklärung auf eigene Kosten austauschen ließ. Dieser verlangte nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2012 (VZR 174/11, NZM 2012, 419) zu einer vergleichbaren Regelung in einer Teilungserklärung von der Eigentümergemeinschaft die Erstattung der Kosten in Höhe von 5.500 Euro. 

    Die Klage hatte keinen Erfolg. 

    BGB § 687 Abs. 1, § 812, § 951; WEG § 21 Abs. 4

    1. Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs-und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, steht kein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zu. Das gilt auch dann, wenn die von dem Wohnungseigentümer durchgeführte Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 25.September 2015 -VZR246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 12f.).
    2. Auch wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen (hier: Fenstererneuerung), besteht ein solcher Anspruch nicht