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    Einheitliche Rauchwarnmelder inkl. Wartung dürfen von der WEG beschlossen werden

    Wohnungseigentümer dürfen auch für Wohnungen, deren Eigentümer bereits Rauchwarnmelder installiert haben beschließen, dass diese mit einheitlichen Rauchwarnmeldern ausgestattet und einheitlich gewartet werden. 

    Mehrere Eigentümer hatten gegen einen in der Eigentümerversammlung geschlossenen Beschluss, zur Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern aller Wohnungen durch eine Fachfirma, Anfechtungsklage erhoben und wollten von der getroffenen Regelung ausgenommen werden, da die Eigentümer bereits selbst Rauchwarnmelder installiert bzw. installieren haben lassen. 

    Die Klage hatte keinen Erfolg. 

    Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer über die Ausstattung  der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern und dessen regelmäßige Wartung und Kontrolle, sei laut Berufungsgericht gedeckt. Auch wenn nach § 49 Abs. 7 Satz 4 BauO NRW der unmittelbare Besitzer die Betriebsbereitschaft sicherzustellen hat. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angeschafft würden, stünden aber im Gemeinschaftseigentum und seien deshalb von der Gemeinschaft instand zu halten. 

    Zudem entspreche der  Beschluss auch einer ordnungsmäßiger Verwaltung, obwohl Wohnungen, in denen bereits Rauchwarnmelder angebracht seien, von der Nachrüstung und Wartung nicht ausgenommen worden seien. 

    Durch eine einheitliche Installation und Wartung durch eine angewiesen Fachfirma wird zudem sichergestellt, dass der Einbau ordnungsgemäß erfolgt und regelmäßig gewartet wird. Des weiteren ist die finanzielle Mehrbelastung durch den Einbau gering und im Hintergrund versicherungsrechtlicher Risiken nachvollziehbar. 

    (BGH, Urteil v. 7.12.2018, V ZR 273/17)