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Schmid Hausverwaltungen GmbH

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    Die Zukunft der Wärmeversorgung: Neue Regelungen für Gebäude mit Etagenheizungen

    In der Welt der Immobilien und Bauvorschriften gibt es ständig neue Entwicklungen, die die Art und Weise beeinflussen, wie Gebäude beheizt und betrieben werden. Eine aktuelle Regelung betrifft insbesondere Gebäude, die Etagenheizungen verwenden. Gemäß § 71 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gelten für solche Gebäude spezifische Anforderungen, die zeitlich gestaffelt sind und in den kommenden Jahren umgesetzt werden müssen.

    In einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, sind die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG für Etagenheizungen erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde.  

     

    Erfolgt eine Umstellung (ganz oder teilweise) auf eine GEG-Zentralheizung, verlängert sich die o.g. Frist bis zu acht Jahren; binnen 13 Jahren müssen aber alle Einheiten an die Zentralheizung angeschlossen sein.

    Werden die Einheiten weiter mit Etagenheizungen versorgt oder neue mit Etagenheizungen ausgestattet, müssen nach fünf Jahren die Anforderungen an eine GEG-Heizung erfüllt werden. Wird keine Entscheidung binnen 5 Jahren getroffen, ist das Gebäude auf eine GEG-Zentralheizung umzurüsten.

    Eine Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Gebäude mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, hat bis zum Ablauf des 31.12.2024 vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister die Mitteilung der für eine Entscheidung über die künftige Wärmeversorgung erforderlichen Informationen zu verlangen, die binnen 6 Monaten zu erteilen ist. 

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat von allen Wohnungseigentümern, die Etagenheizungen betreiben, bis zum Ablaufe des 31.12.2024 die Mitteilung der für eine Entscheidung über die künftige GEG-Wärmeversorgung erforderlichen Informationen über die Etagenheizungen zu verlangen, die binnen 6 Monaten zu erteilen sind.

    Binnen 3 Monaten ab Fristablauf (also bis spätestens 1.7.2025) hat die Wohnungseigentümergemeinschaft allen Eigentümern die erhaltenen Informationen zur Verfügung zu stellen.

    Wird der Wohnungseigentümergemeinschaft bekannt, dass die erste Etagenheizung erneuert wird, hat der Verwalter unverzüglich eine Eigentümerversammlung einzuberufen, In der Eigentümerversammlung ist über die Vorgehensweise zur Erfüllung des § 71 Abs. 1 GEG zu beraten auf die Rechtsfolge einer unterlassenen Entscheidung hinzuweisen (Pflicht zur Umrüstung auf eine Zentralheizung). 

    Die Wohnungseigentümer haben innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 S. 1 GEG über die Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Abs. 1 zu beschließen. Für die Erfüllung dieser Anforderungen ist ein Umsetzungskonzept zu erarbeiten, zu beschließen und auszuführen. Bis zur vollständigen Umsetzung ist mindestens einmal jährlich in der Wohnungseigentümerversammlung über den Stand der Umsetzung der Erfüllung der Anforderungen des § 71 Abs. 1 zu berichten.

    Die Beibehaltung mindestens einer Etagenheizung kann nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden.

    Wird innerhalb der 5-Jahres-Frist keine Entscheidung getroffen, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zur vollständigen Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage verpflichtet (vgl. § 71l Abs. 4 GEG).