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Schmid Hausverwaltungen GmbH

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    BGH: Nach Verwalterwechsel erstellt der neue Verwalter die Jahresabrechnung

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach einem Verwalterwechsel grundsätzlich der neu bestellte Verwalter die Jahresabrechnung für das vergangene Wirtschaftsjahr erstellen muss.

     

    Maßgeblich ist, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung erst am 1. Januar des Folgejahres entsteht. Ist der frühere Verwalter zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschieden, trifft ihn diese Pflicht grundsätzlich nicht mehr. Die Jahresabrechnung ist rechtlich eine Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft, bei der der Verwalter lediglich als ausführendes Organ handelt. Zuständig ist daher derjenige Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung dieser Pflicht im Amt ist. Der ehemalige Verwalter bleibt jedoch verpflichtet, eine vollständige Rechnungslegung vorzulegen, alle Einnahmen und Ausgaben zu dokumentieren sowie sämtliche Unterlagen und Belege ordnungsgemäß zu übergeben. Fehler oder Lücken bei der Übergabe können weiterhin Haftungsansprüche begründen.

    Für Wohnungseigentümergemeinschaften bedeutet das Urteil vor allem, dass eine sorgfältige Übergabe zwischen alter und neuer Verwaltung wichtig ist; abweichende Regelungen können jedoch im Verwaltervertrag vereinbart werden.